Leichter wird es für Finanzanlagenvermittler nicht
Es bleibt offen, wann, ob und wie die §§ 34f und 34h der Gewerbeordnung (GewO) novelliert werden. Sicher dürfte nur sein, dass es für viele sogenannte „Einzelkämpfer“ unter den Finanzanlagenvermittlern nicht einfacher werden wird. Die anstehende und gut gemeinte Qualitätssicherung und Standardisierung stellt vor allem kleinere Finanzanlagenvermittler vor unwirtschaftliche Herausforderungen.
Die Aufsicht der nach § 34f GewO zugelassenen Finanzanlagenvermittler liegt bislang bei den Industrie- und Handelskammern, in einigen Bundesländern auch bei den Gewerbeordnungsämtern. Diese Aufsicht wird womöglich zum 1. Januar 2021 auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen. Der BaFin wird ein deutlich größeres Know-how rund um Finanzdienstleister und Finanzdienstleistungen attestiert. Für Berater, die die Kapitalanlage im Rahmen des § 34f GewO nur nebenbei betrieben haben, könnte diese Nachricht das Aus bedeuten. Die Kosten, aber vor allem auch der administrative Aufwand werden deutlich steigen. Stichprobenprüfungen der BaFin, Umsatzlisten mit Meldung an die BaFin sowie Prüfungen in den Geschäftsräumen der Berater werden viele Geschäftsmodelle auf die Probe stellen.
Was ist von der neuen Regulierung zu erwarten
Bislang war ein jährlicher Prüfbericht durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig, der bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde. Die Aufsichtsbehörden hatten häufig nicht das erforderliche Know-how, um diesen Prüfbericht korrekt zu lesen und haben diesen – in Beamtendeutsch ausgedrückt – „weggeheftet”. Berater, die in einem Kalenderjahr keine Beratung mit Kunden durchgeführt haben, konnten bislang sogar einen so genannten „Negativbericht“ an die Behörde melden. Dies war ein einfacher Vordruck ohne Aufwand und ohne Kosten.
Diese Möglichkeiten wird es unter der neuen BaFin-Aufsicht nicht geben. Geplant sind: erstens quartalsweise an die BaFin zu meldende Umsatzlisten sowie zweitens Stichprobenprüfungen, bei denen alle Dokumente im Zusammenhang mit der Kundenberatung an die BaFin übermittelt werden. Aber die Prüfer der BaFin gehen noch weiter. Ein Schwerpunkt könnte es im Jahr 2021 sein, dass drittens die Prüfer der BaFin die Finanzberater auch in deren Geschäftsräumen aufsuchen und sich Kundenakten sowie Unterlagen aushändigen lassen. Im bisherigen Entwurf zur Übernahme der Aufsicht ist bereits geplant, dass Beratungsunterlagen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden müssen.
Zusätzlich zu der novellierten Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die ab August 2020 gültig wird, ist dies eine weitere Erschwernis für die Tätigkeit der § 34f-Vermittler. So wird viertens das Aufzeichnen der Telefongespräche – kurz Taping – mit dem Kunden ab dem 1. August 2020 verpflichtend. Informelle Telefongespräche mit den Kunden werden damit deutlich erschwert. Kurze Zeit später kommt dann möglicherweise die BaFin-Aufsicht.
Wie hoch werden die Kosten?
Die Kosten für die BaFin-Aufsicht werden definitiv steigen. Aktuell wird ein Umlagesystem avisiert. Die Gesamtkosten dafür liegen bei rund 40 Millionen Euro. Dies wird zu einem Ausstieg zahlreicher § 34f-Vermittler führen, was die Kosten für die am Markt verbleibenden Akteure weiter erhöhen wird. Auch die revisionssichere Archivierung von Kundenunterlagen (vor Ort und digital) und der telefonischen Aufzeichnungen werden zusätzliche Kosten verursachen. Hinzu kommt der administrative Aufwand für die Erstellung und Meldung von Umsatzlisten und Stichproben.
Neuausrichtung, Aufgabe oder Bestandsverkauf
Das Jahr 2021 wird für viele Finanzanlagenvermittler mehr Aufwand und weniger Ertrag bedeuten. 2020 eignet sich daher, das eigene Geschäftsmodell zu überprüfen und erste Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen zu treffen. Wer die Kapitalanlage nur als Nebengewerbe betreibt, kann 2020 nutzen, um Kooperationspartner zu finden und Synergien zu bündeln. Die Anbindung als Untervermittler kann den Einzelkämpfer von administrativen Aufgaben und Kosten befreien. Gleichzeitig partizipiert er weiterhin von laufenden Einnahmen. Wird die Aufgabe der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlung beschlossen, wäre eine Veräußerung des Fondsbestands eine relativ schlanke und lohnenswerte Option.
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Berater können ihr eigene Beweislast anhand folgendem Beispiel einmal selbst hinterfragen: Sollte ein Gericht in fünf Jahren einen Nachweis über die Quelle der heute ausgewiesenen Provisionen verlangen, wie kann ich die Richtigkeit sicher darlegen? Diese scheinbar einfache und relevante Frage dürfte nicht ganz so einfach zu beantworten sein.
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