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Steuerfallen & Vorteile beim Unternehmensverkauf

– Ein Vergleich Einzelunternehmen vs. GmbH

Wer sich rechtzeitig mit der Nachfolgeplanung beschäftigt, kann bares Geld sparen – insbesondere durch die Wahl der passenden Rechtsform. Gerade beim Verkauf eines Unternehmens, z. B. eines Maklerbestandes, entscheidet die Rechtsform darüber, wie hoch die Steuerlast ist, welche Risiken der Käufer übernimmt und wie flexibel die Übertragung gestaltet werden kann.

Um die Unterschiede greifbar zu machen, zeigen wir Ihnen ein konkretes Beispiel:

  • Verkaufspreis: 200.000 €

  • Verkäufer ist über 55 Jahre alt

  • Vergleich: Einzelunternehmen (Asset Deal) vs. GmbH (Share Deal)

Einzelunternhemen vs. GmbH

Praxisbeispiel: Verkauf für 200.000 €

Viele Finanzberater und Versicherungsmakler sind noch als Einzelunternehmer tätig – oft aus Gründen der Einfachheit und geringerer Bürokratie. Was im Tagesgeschäft unkompliziert wirkt, kann jedoch bei der Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Rechtsform entscheidet maßgeblich über den steuerlichen Nettoerlös, die Verhandlungsposition gegenüber Käufern und die zukünftige Struktur des Verkaufsprozesses.

Ein rechtzeitiger Wechsel zur GmbH kann – abhängig von der individuellen Situation – steuerliche Vorteile bringen oder den Verkauf für potenzielle Käufer attraktiver machen.

Nachfolgend ein typisches Praxisbeispiel, das den Unterschied zwischen Einzelunternehmen (Asset Deal) und GmbH (Share Deal) verdeutlicht. Bei einem Einzelunternehmen ist eine Veräußerung des Unternehmens im Ganzen nicht möglich, da es juristisch untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden ist. Deshalb können nur einzelne Vermögenswerte – insbesondere Courtageansprüche und Kundenbeziehungen – übertragen werden (Asset Deal). Bei einer GmbH hingegen handelt es sich um eine eigenständige juristische Person. Hier können die Gesellschaftsanteile vollständig veräußert werden (Share Deal), wodurch sämtliche Verträge, Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen.

Die nachfolgenden Berechnungen wurden bewusst vereinfacht dargestellt, um einen grundsätzlichen Vergleich der beiden Rechtsformen zu ermöglichen.

Variante A: Einzelunternehmen (Asset Deal)

Ausgangslage

  • Verkäufer: Einzelunternehmer, über 55 Jahre.
  • Veräußert gesamten Maklerbestand (Teilbetrieb).
  • § 16 Abs. 4 EStG anwendbar Freibetrag 45.000 €
  • Fünftelregelung (§ 34 EStG) ebenfalls möglich.

Berechnung

  1. Veräußerungsgewinn: 200.000 €
  2. abzgl. Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG): 200.000 € – 45.000 € = 155.000 €
  3. Besteuerung nach Fünftelregelung (§ 34 EStG):
    • 1/5 von 155.000 € = 31.000 €
    • Steuer auf 31.000 € × ESt-Satz (individuell, hier: 40 %) = 12.400 €
    • 12.400 € × 5 = 62.000 € Einkommensteuer

✅ Nettoerlös:

200.000 € – 62.000 € = 138.000 €

Variante B: GmbH (Share Deal)

Ausgangslage

  • Verkäufer hält 100% GmbH-Anteile im Privatvermögen.
  • Veräußerung = Einkünfte aus §17 EStG.
  • Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG): 60% steuerpflichtig.
  • Kein Freibetrag wie bei Asset Deal.

Berechnung

  1. Veräußerungsgewinn: 200.000 €
  2. steuerpflichtig (60 %): 200.000 € × 60% = 120.000 €
  3. Einkommensteuersatz (individuell, hier: 40 %):
    120.000 € × 40% = 48.000 € Einkommensteuer

Nettoerlös:

200.000 € – 48.000 € = 152.000 €

Zusammenfassung: Nettoerlös Vergleich

Kriterium Asset Deal (Einzelunternehmen) Share Deal (GmbH-Anteile)
Brutto-Kaufpreis 200.000 € 200.000 €
Steuerfreibetrag (§16IV) 45.000 € Nicht anwendbar
Besteuerung Fünftelregelung auf 155.000 € 60% steuerpflichtig
Steuerlast bei 40% 62.000 € 48.000 €
Nettoerlös Verkäufer 138.000 € 152.000 €
Abschreibung durch Käufer Ja Nein
Kunden müssen zustimmen Ja Nein
Altlastenrisiko für Käufer Gering ️ Hoch (Übernahme GmbH)

Interpretation: Was zeigt das Beispiel?

  • Der GmbH-Verkauf (Share Deal) ist bei 40% Steuersatz für den Verkäufer steuerlich günstiger, weil der Freibetrag beim Einzelunternehmen den vollen Steuersatz nicht vollständig kompensiert.
  • Der Asset Deal bietet dem Käufer steuerliche Vorteile (Abschreibung), was sich ggf. in einer höheren Kaufpreisbereitschaft widerspiegeln kann.
  • Kundenbindung und Vertragsgestaltung sind beim Share Deal einfacher – aber nur sinnvoll, wenn der Käufer auch die Risiken aus der GmbH übernehmen will.
  • Wenn Sie ein Einzelunternehmen führen, kann der Verkauf durch Freibeträge und Sonderregeln steuerlich attraktiv sein.
  • Wer eine GmbH besitzt, profitiert von einfacheren Strukturen für den Käufer, aber auch von anderen steuerlichen Regeln.
  • Die Entscheidung für die passende Struktur sollte lange vor dem Verkauf getroffen werden – idealerweise Jahre im Voraus.

Häufige Fragen (FAQ)

Können nur Bestände (Asset Deal) oder auch die ganze Firma (Share Deal) durch die DTFH erworben werden?

Grundsätzlich ist beides möglich.

Beide Übertragungsformen haben unterschiedliche wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Aspekte, die sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen werden sollten. Beim reinen Bestandskauf handelt es sich um den Verkauf spezifischer Vermögenswerte, wie etwa Kunden- und Fondsbestände, weshalb diese Form auch als Asset Deal bezeichnet wird. Im Gegensatz dazu steht der Share Deal, bei dem – wie der Name schon andeutet – Unternehmensanteile den Besitzer wechseln. Hierbei erwirbt der Käufer die Anteile an einem Unternehmen und damit auch dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Ein Share Deal setzt daher voraus, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft handelt, da nur in diesen Fällen Anteile übertragen werden können. Bei Einzelkaufleuten ist folglich immer nur ein Asset Deal möglich.

Wie viel ist mein Fondsbestand wert, bzw. wie wird dieser bewertet?

Es gibt verschiedene Methoden zur Bewertung des Unternehmenswerts, die von komplexen Ansätzen wie dem Discounted-Cashflow-Verfahren und dem Ertragswertverfahren bis hin zu vereinfachten Verfahren reichen, die auf branchenspezifischen Erfahrungen basieren.

Mit unserer langjährigen Expertise haben wir einen Bestandsrechner entwickelt, der es Beratern ermöglicht, in wenigen Minuten eine zuverlässige erste Einschätzung des Werts ihres Bestandes oder Unternehmens zu erhalten. Den Bestandsrechner können Sie hier kostenfrei anfordern.

Wie lange dauert der gesamte Prozess?

Grundsätzlich ist die administrative Prozess innerhalb weniger Tage vollzogen. Je nach Ausgangslage ist es aber erforderlich, diesen Prozess über Wochen, Monate oder gar Jahre vorzubereiten und zu begleiten. Angefangen von der Steuer und Rechtsberatung, über die Verhandlung bis hin zu geordneten Übergabe. Unser kürzester Vorgang dauerte neun Tage, und längster 18 Monate.

Wie findet die Übergabe & Information der Kunden statt?

Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in Abstimmung mit dem Verkäufer und kann je nach Bedarf flexibel gestaltet werden. In der Regel genügt eine schriftliche Information des Kunden über den Wechsel. Dazu bieten wir auch gerne entsprechende Musteranschreiben vor. Erfahrungsgemäß bevorzugen viele Verkäufer jedoch, die Kunden persönlich zu informieren, um Vertrauen aufzubauen und einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. In einigen Fällen kann es auch zu gemeinsamen Kundenterminen kommen, bei denen die Übergabe direkt im Gespräch stattfindet. Dies sorgt für eine noch individuellere Betreuung und stärkt das Vertrauen in den neuen Ansprechpartner.

Wie wird die zukünftige Kundenberatung gewährleistet?

Die zukünftige Kundenberatung wird durch unser erfahrenes Team, bestehend aus Experten aus den Bereichen Banken, Broker und Börse, professionell und zuverlässig sichergestellt. Unter www.deutsches-fondshaus.de steht den Endkunden eine serviceorientierte Plattform zur Verfügung, die unser Beratungsspektrum, unsere Kommunikationskanäle und alle wichtigen Informationen übersichtlich präsentiert.

Grundsätzlich erfolgt die Betreuung der Kunden immer nach individueller Absprache und im Sinne des Verkäufers. Unser Ziel ist es, dass Kunden möglichst wenig Veränderungen wahrnehmen und die bestehende Vertrauensbasis erhalten bleibt. Wir legen großen Wert darauf, das Vertrauen der Kunden zunächst zu gewinnen und dieses anschließend gemeinsam mit ihnen nachhaltig auszubauen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratung wird dabei flexibel an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst.

Was ist die Grundlage für die Kaufpreisermittlung?

Die Grundlage für die Kaufpreisermittlung Ihres Bestands oder Unternehmens umfasst verschiedene Faktoren, wie die Bestandsprovisionen, die Anzahl der Kunden sowie die Qualität des Bestandes/Unternehmens. Hierbei spielen insbesondere die Vollständigkeit der Daten, die Struktur der Kundenbeziehungen, die Vertragsdichte sowie die Streuung über Vermögenswerte und Verträge eine wichtige Rolle.

Dank unserer langjährigen Erfahrung und dem Einsatz unseres Bestandsrechners können wir Ihnen innerhalb weniger Minuten eine zuverlässige erste Schätzung des Werts Ihres Bestandes liefern. Diese Schätzung bildet die Basis für die weitere Berechnung des Kaufpreises. Dabei fließen auch rechtliche und steuerliche Aspekte, die bei einer Bestandsübertragung oder Unternehmensnachfolge relevant sind, in die Kalkulation ein. Auf dieser Grundlage ermitteln wir gemeinsam einen fairen und marktgerechten Kaufpreis.

Wann erfolgt die Zahlung an den Verkäufer?

Es hängt zunächst davon ab, ob es sich um einen Bestandskauf (Asset Deal) oder einen Unternehmenskauf (Share Deal) handelt.

Beim Unternehmenskauf (Share Deal) werden die Zahlungsmodalitäten sowie die Bedingungen für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vertraglich geregelt und notariell beurkundet. In der Regel erfolgt die Zahlung des Kaufpreises zu einem festgelegten Zeitpunkt. Die Zahlung wird dem Notar nachgewiesen, der daraufhin die gesellschaftsrechtliche Übertragung der Anteile beim Handelsregister veranlasst.

Beim Bestandskauf (Asset Deal) werden ebenfalls die Zahlungsbedingungen vertraglich festgelegt. Die Zahlung erfolgt – je nach Vereinbarung – während oder nach der Übergabe der Bestände. Diese ist meist an die tatsächliche Übergabe der betroffenen Vermögenswerte gekoppelt.

Disclaimer

Die hier dargestellten Informationen und Rechenbeispiele dienen ausschließlich der Veranschaulichung und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Jede Nachfolgesituation ist individuell und sollte gemeinsam mit einem qualifizierten Steuerberater oder Fachanwalt bewertet werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

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